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Hier finden Sie allgemeine Informationen zum Projekt

Die Taschengeldbörse im Kreis Düren


Rahmenbedingungen

Grundsätzliches zum Projekt

Vergütung

Wie sieht es mit der Bezahlung aus ?

Rechtliches

Rechtliche Vorraussetzungen

Sicherheit

Sicherheit geht vor !


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Die Rahmenbedingungen


Die Taschengeldbörse richtet sich an Jugendliche zwischen 14 und 20 Jahren.
Jobanbieter sind Privatpersonen, die einfache, ungefährliche und unregelmäßige Arbeiten zu verrichten haben.
Die tägliche Arbeitszeit soll 2 Stunden, die wöchentliche 10 Stunden nicht überschreiten.
Sowohl Jugendliche als auch Jobanbieter müssen sich bei der Taschengeldbörse anmelden und registrieren lassen.

Vergütung


Das empfohlene Taschengeld beträgt mindestens 5,- Euro pro Stunde.
Ein anderer Satz kann individuell zwischen Jobanbieter und Jugendlichem vereinbart werden.

Rechtliche Voraussetzungen


Die Taschengeldbörse dient lediglich als Koordinationsstelle. Die rechtliche Beziehung besteht ausschließlich zwischen Jobanbieter und Jobber.
Die Taschengeldbörse kann weder garantieren, dass es für angebotene Jobs Abnehmer gibt, noch dass jedem Jugendlichen ein Job vermittelt werden kann. Die Taschengeldbörse kann auch nicht dafür garantieren, dass individuelle Absprachen zwischen Anbieter und Jobber eingehalten werden oder dass Jobs zur Zufriedenheit aller erledigt werden. Schwierigkeiten dieser Art sind direkt zwischen Anbieter und Jugendlichem zu klären. Die Taschengeldbörse kann hier lediglich unterstützend arbeiten.

Folgende Punkte sind besonders zu beachten:

Jugendarbeitsschutzgesetz:

Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse muss es sich um geringfügige Hilfeleistungen handeln, die gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden. Diese Tätigkeiten liegen auĂźerhalb des Geltungsbereiches des Jugendarbeitsschutzgesetzes (vgl. §1 Abs. 2 JArbSchG).

Sozialversicherungspflicht:

Tätigkeiten im Rahmen der Taschengeldbörse sind nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu beurteilen, solange keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist (vgl. § 7 Abs.1 SGB IV). Eine Abhängigkeit zeichnet sich u. a. durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, d. h. durch Vorgaben hinsichtlich des Inhalts, der Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit aus. Innerhalb der Taschengeldbörse soll hierzu ein Dialog zwischen Jugendlichen und Jobanbieter entstehen.

Sollte aus der zunächst einmaligen Hilfestellung eines Jugendlichen ein Beschäftigungsverhältnis entstehen, muß der Jugendliche von dem hilfesuchenden Haushalt bei der Minijobzentrale angemeldet werden. In dem Fall muß der Auftraggeber – neben anderen dann entstehenden Pflichten – auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Anmeldung eines Minijobs muß für jeden Haushalt einzeln erfolgen.

Einkommensteuer/Umsatzsteuer:

Der Jugendliche muß nur Einkommensteuer zahlen, sofern sein Einkommen gemäß Â§ 32a Abs. 1 Ziffer 1 EStG den Grundfreibetrag von aktuell 8.472 € (Stand 2015) übersteigt. Der Jugendliche muß nur Umsatzsteuer zahlen, wenn sein Umsatz gemäß Â§ 19 UStG absehbar oder im Vorjahr 17.500 € übersteigt.

Bezug von Sozialleistungen:


Jobber, die Sozialleistungen (SGB II, BAföG, ALG II, Hartz IV, Wohngeld, etc.) beziehen, müßen unter Umständen das erzielte Einkommen beim zuständigen Träger angeben. Bitte setzen Sie sich ggf. mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung. Grundsätz-lich sind Einkünfte von Jugendlichen als Einnahmen ihrer Bedarfsgemeinschaft (Familie, Lebensgemeinschaft, WG) nach § 11 SGB II zu berücksichtigen und damit anzugeben. Es gilt ein Freibetrag von 100 € im Monat, danach gilt eine abgestufte Sen-kung der ALG2-Leistung (vgl. § 11b Abs. 2 SGB II).

Unfall- und Haftpflichtversicherung:

Wir empfehlen dringend jedem Jobsucher, dafür zu sorgen, dass eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung vorhanden ist, da ansonsten auch für evtl. versicherungsrelevante Schäden keine Versicherung besteht. Zusätzlich besteht die Möglichkeit für Jobanbieter, die Jobber zu versichern. Ein Versicherungsschutz über die Taschengeldbörse besteht nicht.

Sicherheit


Um eine möglichst große Sicherheit aller zu erreichen, werden mit allen Beteiligten an der Taschengeldbörse Vorstellungsgespräche geführt.
Sollte eine Person ungeeignet erscheinen, kann die Zulassung von der Koordinierungsstelle verweigert werden.

Jobanbieter und Jugendliche erklären schriftlich, dass für sie beim Bundesamt für Justiz keine Eintragungen im Bundeszentralregister geführt werden („Eintragsfreies Führungs-zeugnis“, vgl. §1, BZRG).

Sollte es während eines Jobs zu kriminellen Handlungen, wie z.B. Diebstahl kommen, so muss sich der Betroffene selbst direkt an die zuständige Stelle (z.B. Polizei) wenden.

Die Taschengeldbörse ist lediglich Kontaktstelle und übernimmt keinerlei Haftung.

Kontakt


Projektkoordination

Kreisverwaltung Düren
Amt für Generationen, Demografie, Inklusion und Sozialplanung

Frau Julia Richter

Bismarckstraße 1, 52351 Düren

 0 24 21-22-10 52 21 2
 amt52@kreis-dueren.de